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Gewässerordnung Fischereiverein Ettringen e.V.
Ergänzend zum Bayrischen Fischereigesetz , der Bezirksfischereiverordnung
und zur AVBayFiG gelten folgende Regelungen.
o An den Weihern ist das Angeln mit 2 Hand-Angeln erlaubt.
o An Fließgewässern ist das Angeln mit einer Hand-Angel erlaubt.
Es dürfen jedoch nur künstliche Köder und tote Köderfische als Köder verwendet werden.
( Würmer, Maden, Bienenmaden usw sind verboten )
o Pro Tag dürfen 3 Edelfische gefangen werden. Als Edelfische gelten Karpfen, Schleien, Forellen und Aal.
( dabei jeweils 1 Hecht oder 1 Zander )
o Pro Tag dürfen maximal 10 Köderfische entnommen werden.
o Die 4 Weiher Kombikarte erlaubt in der Summe 3 Edelfische pro Tag, nicht 3 Fische pro Weiher.
Ein zusätzlicher Erlaubnissschein für den Mühlbach erlaubt dort ebenfals den Fang von 3 Edelfischen.
o Während der Bachforellen Schonzeit vom ( 01.10. -15.03. ) ist das Angeln im Mühlbach generell verboten.
o In der Raubfischschonzeit vom 15.02. - 30.04. ist das Angeln mit Kunstködern ( Spinner, Gummifische usw)
und Köderfisch untersagt.
o Beim Angeln mit Kunstködern und Köderfisch ist an den Weihern ein Stahlvorfach Pflicht!
O Alle Fische sind mit einem Unterfangkescher zu landen!
Das mitführen von Maßband, Hakenlöser (Zange), Fischtöter und Messer ist Pflicht!
o Nach Besatz wird das jeweilige Gewässer ( Fließgewässer 2 Wochen / Weiher 4 Wochen ) gesperrt.
Besteht die möglichkeit, dass beim Einsatz bestimmter Köder zum Fang anderer Fischarten die besetzten
Fische nicht gefangen werden können, obliegt es der Vorstandschaft das jeweilige Gewässer dafür frei zu
geben.
Die Vorstandschaft bemüht sich, nach bestem Gewissen den Besatz so zu steuern, dass immer
Weiher zum Beangeln freigegeben sind.
o Erlaubt sind eine Anbissstelle pro Hand-Angel, fischen mit der Hegene ist verboten.
( Als eine Anbissstelle zählen auch Kunstköder mit mehreren Haken )
o Das Anfüttern ist erlaubt ( maximal 1,5 kg Trockenmasse pro Tag).
o Die Köderfischsenke ist verboten.
o Das Nachtfischen ist erlaubt. Hierbei ist zu beachten, dass Campingzelte, Karpfendoms oder ein sogenannter
Wetterschutz der eigenen Verantwortung obliegen.
Das gleiche gilt für Grillen und offenes Feuer.
o Der Angelplatz darf nicht verlassen werden. Ausgelegte Angeln müssen unter ständiger Beaufsichtigung sein.
o Aufsichtspersonen von Jungfischern ohne abgelegte Fischerprüfung haben stets die Aufsicht zu
gewährleisten.
Die Hilfestellung muss jederzeit verzugslos möglich sein.
o Gefangene und entnommene Fische müssen sofort weidgerecht versorgt und unverzüglich mit Länge
im Fangbuch / Fangblatt eingetragen werden. Der Eintrag des Gewichtes kann später erfolgen.
Kann ein gefangener untermaßiger oder sich in der Schonzeit befindender Fisch wegen Verletzung
nicht zurück gesetzt werden so wird er auf das Tageslimit angerechnet.
o Gefangene Fische dürfen weder Verkauft noch getauscht werden.
o Nach erreichen des Fanglimits ist das Fischen sofort einzustellen!
o Der Angelplatz ist sauber zu verlassen, enstandener Müll ist mitzunehmen
Die Vereinsmitglieder sind angehalten auch fremden Müll mitzunehmen.
o Beachtet beim Befahren der Feld und Waldwege bitte die ausgewiesenen Schilder.
o Jegliche eigenständige Arbeiten an unserem Vereingelände können nicht als geleistete Arbeitsstunden
anerkannt werden, wenn keine Absprache mit der Vorstandschaft stattgefunden hat.
Besteht interesse an eigenständiger Arbeit, bitte mit dem Vereinswart absprechen, was zu tun ist,
o Entnahme von Holz und anderweitigen Materialien vom Vereinsgelände, ohne Zustimmung der
Vorstandschaft, wird strafrechtlich verfolgt.
o Einem Mitglied wird maximal eine Gastkarte pro Tag für die AE Weiher ausgestellt. Das Mitglied muss ständig
anwesend sein. Eine "pro Jahr" Begrenzung gibt es nicht.
o Die Einhaltung dieser Gewässerordnung wird durch die Mitglieder, der Vorstandschaft und
den bestellten amtlichen Fischereiaufseher überwacht und gegebenenfalls mit Konsequenzen geahndet.
Mitglieder sind angehalten, Missstände und Fehlverhalten anderer unverzüglich Aufsehern
oder der Vorstandschaft zu melden.
Liebe Mitglieder,
zur Schonung unserer Raubfische in der Laichzeit ist das Angeln mit Kunstködern und Köderfisch in den Weihern während der Schonzeit vom 15.02. bis einschließlich 30.04. untersagt.
*Die Gewässerordnung ist nicht dafür da, um den einen oder anderen Angelkameraden zu schikanieren und in der Ausübung seines Hobbys allzu weit einzuschränken. Vielmehr ermöglichen die wenigen Regeln eine klare Chancengleichheit unter den Kameraden die dieses wunderbare Hobby ausüben. Auch sollte die Chancengleichheit zwischen Fisch und Mensch eigenverantwortlich gewahrt werden. So appellieren wir nach wie vor, die Fanggeräte und Köder ausreichend groß dimensioniert zu wählen. Untermaßige und verangelte Fische, mit teilweise abgerissenen Gerätschaften im Schlund sind meist zum Tode verurteilt. Dies entspricht nicht unserem Verständnis von Ethik gemäß des Tierschutzes. Wir sitzen alle im gleichen Boot und sind nach außen Repräsentanten unserer Zunpft, also begegnet auch dem kleinsten Fisch mit dem nötigen Respekt.
Bleibt Gesund und viel Petri Heil wünscht euch die Vorstandschaft!
Schonzeiten und Schonmaße
Bachforellen 01.10. - 15.03, 30 cm
Regenbogenforelle 15.12. - 15.04. Bach / 15.12. - 28.02. Weiher 30 cm
Hecht 15.02. - 30.04. 60 cm
Zander 15.02. - 30.04. 50 cm
Aal keine 50 cm
Karpfen keine 35 cm
Schleie 01.05. - 30.06 30 cm
Barbe 01.05. - 15.06. 40 cm
Wels Müssen entnommen werden! keine
*bei allen anderen Fischarten gelten die Bestimmungen des BayFiG